Benutzungsordnung der Campinganlage Thomashof

 

1. Grundsatz

Die Parzellenpächter werden gebeten, sich bei ihren Aufenthalten so zu verhalten, wie sie es auch von den übrigen Benutzern erwarten. Sie werden weiter ersucht, gegenseitige Rücksichtnahme zu üben und daran zu denken, dass die Gesamtanlage auch im Zustand der von ihnen selbst genutzten Parzelle gemessen wird.

2. Flächennutzung

2.1  Die Parzellen sind grundsätzlich als Grasplätze vorzusehen und entsprechend zu unterhalten.

2.2   Plattenbeläge sind auf die Stellflächen der Wohnwagen und Vorzelte zu beschränken. Weitere Plattenbeläge (z.B. Fahrspuren als PKW-Abstellplatz) sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

2.3  Die angrenzenden Wege gehören zur Hälfte mit zur Parzelle und sind zu pflegen.

2.4  Jeder Parzelleninhaber darf nur mit einem Fahrzeug ( PKW ) das Freizeitgelände befahren und parken. Krafträder dürfen als Zweitfahrzeug nur in der Parzelle abgestellt werden. Nach der 1. Schranke darf nur das Zweitfahrzeug des Pächters geparkt werden. Besucher parken außerhalb der Anlage. Anhänger jeglicher Ausführung und Art müssen auf dem Parkplatz außerhalb der Anlage abgestellt werden.

2.5  Das Baden in den angrenzenden Baggerweihern bzw. Gewässern ist auf eigene Gefahr gestattet. Eine Haftung des Verpächters für etwaige Badeschäden oder sonstige Folgeschäden aus der Benutzung des Grundstücks und der vorhandenen Wege ist ausgeschlossen.

2.6  Das Befahren des Sees mit Wasserfahrzeugen ( Surfbrettern, Ruderbooten, Segelbooten, etc. )   ist verboten.

2.7  Das Angeln ist nur mit Erlaubnis des Angelvereins gestattet.

3. Pflege der Parzellen

3.1  Die Einzelparzellen sowie die Freizeitflächen sind ständig in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten. Dazu gehört insbesondere das Schneiden der Rasenflächen

        und Hecken ( nicht höher als 80 cm ! ) sowie das Beseitigen von Unkräutern auf den Parzellen und angrenzenden Wegen.

3.2   Sauberkeit auf der Campinganlage setzt voraus, dass Abfälle aller Art zu Hause oder auf der Mülldeponie zu entsorgen sind. Gemähter Rasen oder kleingeschnittener Heckenschnitt ist an der vom Verpächter zugewiesenen Stelle ( Misthaufen ) zu lagern.

         Verboten ist das Ablegen dieser Abfälle im Uferbereich und in der Grünanlage.

3.3  Das Verbrennen von Abfällen ist nicht gestattet.

3.4  Beim Grillen muss in jedem Fall die notwendige Sicherheit und Rücksicht auf den Nachbar gewährleistet sein. Rauch und Geruchsbelästigung sind zu vermeiden. Offenes Feuer auf der Parzelle ist nicht gestattet.

3.5  Es wird empfohlen, Vorzelte in der Zeit vom 01.11 - 31.03. aus Gründen der Diebstahlsicherheit abzubauen.

4.Verkehrssicherheit

4.1  Kraftfahrzeuge und Krafträder dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf den Hauptwegen nicht abgestellt werden.

4.2  Die Wege auf dem Campinggelände sind nur im Schritttempo  mit motorgetriebenen Fahrzeugen 5km/h zu befahren und auf ein Minimum zu beschränken.

4.3  Das Befahren der Seitenwege mit Kraftfahrzeugen ist nur den ansässigen Parzellenpächtern gestattet.

4.4  Das Tor am Eingang der Campinganlage ist stets nach Benutzung zu schließen!!

 

5. Sanitäre Einrichtungen

5.1  Die pflegliche Behandlung der zentralen Toiletten- und Duschanlagen ist wesentliche Voraussetzung für die problemlose Benutzung der Anlage. Bitte verlassen Sie die Anlage nach Benutzung in einem ordentlichen und sauberen Zustand.

5.2  Toiletteninhalte aus den Wohnwagen oder aus separaten Behältnissen dürfen nur in der Entsorgungsanlage ( Toilettenraum ) entleert werden. Eine anderweitige Entsorgung ist verboten.

5.3  Das Ausspülen dieser Behältnisse an der Wasserentnahmestelle oder im See ist als grober Verstoß gegen diese Benutzungsordnung anzusehen.

6.  Gewerbliche Tätigkeit

6.1  innerhalb des Pachtgeländes ist den Pächtern die Ausübung gewerblicher Tätigkeit sowie das Aufstellen von Werbeschildern untersagt.

7. Hundehaltung

7.1  Es ist keine Hundehaltung erlaubt!

        Für Besucher ist das Mitbringen von Hunden verboten!

7.2  für Verträge vor dem 01. Januar 2020:

        Gassi-führen grundsätzlich nicht innerhalb der Campinganlage, auch nicht im Uferbereich. Unvermeidbare Verunreinigungen hat der Hundehalter sofort einwandfrei zu beseitigen.

8. Ruhezeiten

8.1  Folgende Ruhezeiten gelten vom 01. April bis 30. September

        Die Nachtruhe wird für die Zeit von                   23.00 Uhr bis    6.00 Uhr

        Die Mittagsruhe von                                              13.00 Uhr bis  15.00 Uhr      festgesetzt

        In der Nacht-und Mittagsruhe dürfen auf dem Campinggelände keine motorbetriebenen Kraftfahrzeuge bewegt werden.

        Die Rasen-und Heckenmähzeiten sind:

        Von Montag bis Freitag von                                  9.00 Uhr bis  13.00 Uhr

        und:                                                                         15.00 Uhr bis  19.00 Uhr

        Samstags von:                                                           9.00 Uhr bis 13.00 Uhr

        und:                                                                          16.00 Uhr bis 17.00 Uhr

       

        Dasselbe gilt für den Bereich von Motorpumpen, Kreissägen, Stromaggregaten und ähnlichen lauten Arbeiten.

         An Sonn-u. Feiertagen ist jegliche Belästigung untersagt. Beim Abspielen von Tonträgern und Musikinstrumenten ist darauf zu achten, dass niemand gestört wird.

         Mit dem Eintritt der Ruhezeiten können Tonträger nur innerhalb der Wohnwagen in Zimmerlautstärke abgespielt werden.

8.2  In der Haupturlaubszeit in den Monaten Juni/Juli/August sind jegliche Bautätigkeiten verboten.

9. Reinhaltung

9.1  Spül- und Schmutzwasser darf nicht in offene Wasserflächen oder ins Erdreich eingeleitet werden.

9.2   Das Waschen von Fahrzeugen ist in der Anlage verboten.

9.3   Dem Verpächter und die von Ihm ernannten Vertreter ist auf Verlangen jederzeit die Anlage zugänglich zu machen.

9.4   Dem Personenkreis, der vom Verpächter genannt wird, ist Folge zu leisten.

10. Besucher

10.1  Alle Besucher müssen von den Pächtern auf die Einhaltung der Benutzungsordnung hingewiesen werden. Der Pächter ist für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.

11. Allgemeines

        Alle behördlichen und polizeilichen  Vorschriften sind von allen Pächtern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich erwähnt wird. Das Pachtverhältnis ist ein freiwilliger Vertrag, der auf gegenseitigem Vertrauen aufgebaut ist und der das Gemeinschaftsleben auf dem Freizeitgelände gewährleisten soll. Verpächter und Pächter, sowie die Pächter untereinander sind verpflichtet, im Sinne der Gemeinschaft miteinander zu leben. Gegen Treu und Glauben und die guten Sitten verstößt es aber, wenn ein Vertragspartner und die übrigen Pächter böswillig und fahrlässig verletzt.

12. Außerordentliche Kündigung

12.1 Sollten Pächter gegen diese Benutzungsordnung bewusst und trotz Ermahnung keine Einsicht erkennen lassen, führt das Verhalten des Pächters zu einer schriftlichen Abmahnung.

12.2  Sollte derjenige Pächter weiterhin bewusst gegen die Benutzungsordnung verstoßen, wird eine Kündigung des Pachtvertrages die Folge sein.

Speyer im Januar   2020

CAMPINGANLAGE FISCHER – GUT THOMASHOF – 67346 SPEYER