Satzung der Interessengemeinschaft    " Campingfreunde Thomashof "

 

  • 1 Name und Sitz der Interessengemeinschaft

Die Interessengemeinschaft führt den Namen „Campingfreunde Thomashof“. Nachfolgend IG genannt.

Sie hat ihren Sitz auf dem Gelände Thomashof in Speyer.

Die Briefadresse ist die Privatadresse des/der 1. Vorsitzenden oder dessen/deren Stellver-treter/in.

 

  • 2 Zweck der Interessengemeinschaft

Zweck der IG ist die Pflege der Naherholung, die Pflege des Gemeinschaftslebens sowie der eigenen Stromanlage.

Die IG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der IG dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.

Der Vorstand kann über ein Budget von 500 EUR jährlich für Maßnahmen nach Satz 1 frei ohne Beschluss der Generalversammlung verfügen.

Die Mitglieder und Vorstand erhalten ansonsten persönlich keine Zuwendungen aus Mitteln der IG. Alle Inhaber von Ämtern der IG sind ehrenamtlich tätig.

 

Hauptaufgaben:

  • Die Pflege und Wartung der Stromanlage.
  • Die jährlichen Stromablesungen vorzunehmen sowie die Erstellung der einzelnen Stromrechnungen pro Parzelle.
  • Die vierteljährlichen Hauptzählerstandsmeldungen an den Energieversorger zu senden.
  • 3 Mitglieder

Die IG besteht in der Regel aus den Parzelleninhabern (Mitglieder).

Bei Ablehnung der Satzung einzelner Mitglieder entfallen alle Vorteile, die die IG bietet.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Aufgabe der Parzelle und
  • durch Ausschluss.

           Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der IG gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied - unter Setzung einer angemessenen Frist - Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Möglichkeit eines Wider-spruchs zu. Der Widerspruch muss innerhalb von 30 Tagen in schriftlicher Form an den Vorstand per Einschreiben gerichtet werden. Wird der Widerspruch nicht abge-holfen, entscheidet die nächste Generalversammlung endgültig über den Ausschluss.

                                                                                                                                          

  • 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen der IG zu fördern.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • die von der Generalversammlung festgesetzte Beschlüsse zu befolgen.
  • Die Benutzungsordnung einzuhalten.
  • Bei Übernahme eines Platzes eine Kaution in Höhe von 50 EUR als Sicherheit für den Stromverbrauch bei der IG zu hinterlegen.
  • 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag der IG beträgt 7,50 EUR und ist jährlich mit der Stromabrechnung an die IG zu entrichten.

 

  • 7 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den in § 2 der Satzung beschrie-benen Zwecken der IG.

 

  • 8 Organe der IG
  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  • 8a Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der IG und ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie setzt sich aus dem Vorstand und den Mitgliedern zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich – unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes – einberufen.  Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

Die Generalversammlung ist vornehmlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Berichtes der/des Vorsitzenden.
  2. Entgegennahme des Berichtes des/der Kassierers/in.
  3. Entgegennahme des Berichtes der/die Kassenrevisoren/innen.
  4. Entlastung des Vorstandes.
  5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren/innen.
  7. Beschlussfassung über die Unterhaltung der Stromanlage und der jährlichen Stromabrechnung:
  8. Alle Verbraucher, deren Stromabrechnung im Durchschnitt 200,00 EUR Jahresverbrauch übersteigt leisten zum 30.06. des laufenden Jahres eine Vorauszahlung in Höhe von ca. 50 % des Jahresverbrauches, die auf die Jahresrechnung angerechnet wird.
  9. Bei nicht fristgerechter Zahlung der jährlichen Stromrechnung bis zum 31.Dezember wird der Betrag zum 31. Januar kostenpflichtig mit einer Mahnge-bühr von 2,50 EUR fällig. Es wird ein Zahlungsziel des Gesamtbetrages inklusive Mahngebühren und sonstige angefallene Kosten von 10 Tagen eingeräumt. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Zahlung eingegangen, erfolgt das Abstellen des Stroms und die Verplombung der Sicherung. Das wieder freigeben des Stroman-schlusses wird mit einer Kosten-beteiligung von 25.00 EUR berechnet.
  10. Für die Abrechnung des Differenzstromes zwischen Hauptzähler und Parzellen-zähler wird eine Pauschale in höhe von 10,00 EUR erhoben, die mit der Jahres-stromabrechnung in Rechnung gestellt wird.
  11. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der IG.

Die Tagesordnung zur Generalversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Begrüßung der Teilnehmer/innen und Eröffnung der Versammlung.
  • Falls erforderlich Totengedenken.
  • Feststellung der form- und fristgerechten Einladung und der Beschlussfähigkeit.
  • Bericht der/des Vorsitzenden.
  • Bericht des/der Kassierers/in.
  • Bericht der/die Kassenrevisoren/innen.
  • Bericht über Aktivitäten und Freizeitgestaltungen.
  • Aussprache über die Berichte.
  • Wahl eines Wahlausschusses.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Nur wenn erforderlich, Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  • Nur wenn erforderlich, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
  • Nur wenn erforderlich, Anträge.
  • Verschiedenes

Alle zwei Jahre ist die Tagesordnung zur Generalversammlung um folgende Punkte zu ergänzen:

  • Wahl des Vorstandes und der Revisoren/innen.

      Geschäftsführender Vorstand:

  1. Vorsitzende/r
  2. Vorsitzende/r
  3. 1 Kassierer/in
  4. 1 Schriftführer/in

Erweiterter Vorstand:

  1. 4 Beisitzer/innen

Revisoren/innen:

  1. 2 Revisoren/innen
  • Bekanntgabe und Bestätigung der in der Generalversammlung gewählten Personen.
  • 8b Die außerordentliche Generalversammlung

Eine außerordentliche Generalversammlung wird von/vom der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung, von/vom der/dem 2. Vorsitzend einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder vier Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe beantragen oder dies im Interesse der IG erforderlich ist und wegen der Dringlichkeit nicht bis zur nächsten General-versammlung aufgeschoben werden kann.

Die Einladung hierzu muss mindestens 14 Tagevorher schriftlich unter Angabe der Tages-ordnung und des Tagungsortes erfolgen.

 

  • 8c Der Wahlausschussuss

In der Generalversammlung wird zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.

Die Mitglieder des Wahlausschusses benennen unter sich eine/n Vorsitzende/n, der/die als Sprecher/in die Abstimmungen bzw. Wahlen leitet und das Ergebnis vorträgt, z.B. Entlastung des Vorstandes und die Wahl des 1. Vorsitzenden.

Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung eine geheime Abstimmung bzw. Wahl, so ist die Abstimmung bzw. Wahl mit einem neutralen Stimmzettel durchzuführen.

Nach der Wahl des/r 1. Vorsitzende/n übernimmt dieser/diese die Versammlungsleitung und führt die weiteren Wahlen durch.

 

  • 8d Die Kassenrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei fachkundige Kassenrevisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

 

  • 8e Beschlussfassung der Generalversammlung

Die Generalversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinde-rung von der/dem 2. Vorsitzende/n oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstand, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend eröffnet das älteste anwesende Mitglied die Versammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der evtl. vorab stattfindenden Personaldiskussion auf Antrag des/der Ver-sammlungsleiters/in einem/einer Wahlleiter/in übertragen werden.

 

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglie-der beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des/der Vorsitzende/n der Versammlung. Bei Wahlen die des/der Wahlleiters/in.

Zur Änderung der Satzung oder der Auflösung der IG ist jedoch die Mehrheit von 75 % der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Generalversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll muss folgende Punkte beinhalten:

  1. Ort, Datum und Zeitpunkt der Versammlung,
  2. die Person des/der Versammlungsleiters/in,
  3. die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
  4. die Tagesordnung,
  5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
  6. bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
  • 9 Der IG Vorstand setzt sich zusammen aus

   Geschäftsführenden Vorstand:

  1. Vorsitzende/r
  2. Vorsitzender/in
  3. Kassiererin/er;
  4. Schriftführer/in;

Erweiterter Vorstand:

  1. Beisitzer/in für Freizeitgestaltung
  2. Beisitzer/in für Stromangelegenheiten
  3. Beisitzer/in ………………………………………..
  4. Beisitzer/in ………………………………………..

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, so übernimmt - auf Beschluss des Vorstandes - eines der übrigen Mitglieder kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der IG- Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

Der IG-Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vor-sitzenden, bei Verhinderung, von dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen  werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzende/n und Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Der Verpächter ist bei den Vorstandssitzungen beratender Gast.

 

  • 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 11 Auflösung der IG

Wurde die Auflösung der IG in einer Generalversammlung beschlossen und die Gene-ralversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2.  Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt einer dann noch zu be-stimmenden gemeinnützigen Organisation zu.

 

  • 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 16. Juli 2023  beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

 

Anhang zur Satzung mit Beschluss in der Generalversammlung am 28.03.2015

  1. Alle Verbraucher, deren Stromabrechnung im Durchschnitt 200,00 € Jahresverbrauch übersteigt leisten zum 30.06. des laufenden Jahres eine Vorauszahlung in Höhe von ca. 50 % des Jahresverbrauches die auf die Jahresrechnung angerechnet wird.
  2. Verfahren bei nicht fristgerechter Zahlung der jährlichen Stromrechnung.

Bei Nichtzahlung bis zum 31. Dezember wird der Betrag zum 31. Januar kostenpflichtig (2,50  € Gebühr) angemahnt. Es wird ein Zahlungsziel von 10 Tagen eingeräumt.

Ist nach Ablauf dieser Frist keine Zahlung eingegangen, erfolgt das Abstellen des Stroms und die Verplombung der Sicherung. Das wieder freigeben des Stromanschlusses wird mit einer Zahlung von 25.00 € belegt.